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Steuerrecht

Wir beraten Sie zum Steuerrecht

bei der Befreiung von der Haftung für die Steuerpflicht für Einnahmen ausländischer Künstler:innen und Tourneeveranstalter:innen in Deutschland
bei der Abwehr der Steuerfreistellungen und der Anwendung des korrekten Umsatzsteuersatzes
in allen Problemen mit der Versicherungs- und Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz

FREQUENTLY ASKED QUESTIONS (Steuerrecht)

Die Finanzbehörden können gem. § 222 AO Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis auf Antrag des Steuerschuldners ganz oder teilweise stunden. Das setzt allerdings voraus, dass dargelegt wird, dass die Einziehung der Steuerforderung eine erhebliche Härte bedeuten würde. Ferner darf der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet werden. Wird die Stundung gewährt, soll das nur gegen Sicherheitsleistung erfolgen.

Handelt es sich bei den Verbindlichkeiten um Steuern für beschränkt Steuerpflichtige (also zB ausländische Künstler), die ein Veranstalter als Haftungsschuldner einbehalten hat, ist die Stundung ausgeschlossen.

Das Problem bei Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt besteht darin, dass die Behörde ihre Forderungen mit einem Bescheid festsetzen und daraus auch gleich vollstrecken kann. Zur Abwehr von FAforderungenist als erster Schritt der Einspruch, und, soweit der Einspruch abgelehnt wird, als zweiter Schritt die Klageerhebung vor dem Finanzgericht möglich. Allerdings muss die Steuerforderung trotz es Einspruchs dennoch bezahlt werden, da der Bescheid des Finanzamt in der Regel sofort vollstreckbar ist.

Um diese Vollstreckbarkeit zunächst zu hemmen, kann gem. § 361 AO die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Dem soll das Finanzamt jedoch nur stattgeben, sofern ernstlich Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides bestehen. Im Übrigen kann das Finanzamt seine Forderung außer Vollzug setzen, wenn der Vollzug für den Steuerschuldner eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Eine Befreiung von der Abzugsbesteuerung ist entweder auf der Grundlage eines Doppelbesteuerungsabkommens, oder auf der Grundlage des § 50 Abs. 4 EStG möglich. Gemäß dieser Vorschrift können die Finanzbehörden mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn dies im besonderen öffentlichen Interesse liegt.

Ein besonderes öffentliches Interesse besteht an der inländischen Veranstaltung international bedeutsamer kultureller und sportlicher Ereignisse, um deren Ausrichtung ein internationaler Wettbewerb stattfindet, oder am inländischen Auftritt einer ausländischen Kulturvereinigung, wenn ihr Auftritt wesentlich aus öffentlichen Mitteln gefördert wird.

Die 96 von Deutschland derzeit abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen dienen der Vermeidung einer doppelten Besteuerung sowohl im Wohnsitzstaat als auch im Ausübungsstaat. Dazu weisen sie das Besteuerungsrecht zB an Unternehmensgewinnen, Lizenzgebühren, Einkünften aus unselbständiger Arbeit sowie den Einnahmen aus Darbietungen von selbständigen Künstlern entweder dem einen oder dem anderen Staat zu.

So regeln alle von Deutschland geschlossenen Abkommen ausnahmslos, dass Einkünfte, welche Künstler oder Sportler aus einer persönlich in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit erzielen, auch in diesem Vertragsstaat besteuert werden können. Da Deutschland das Besteuerungsrecht an derartigen Einnahmen beansprucht, stellt sich die Frage nach einer Freistellung der inländischen Einnahmen von Künstlern mit Wohnsitz im Ausland aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens daher grundsätzlich nicht.

Wie im Steuerrecht üblich, gibt es dazu allerdings Ausnahmen:

Nach dem DBA-USA erfolgt die Zuweisung des Besteuerungsrechts an den Quellenstaat nur unter der Voraussetzung, dass der Betrag der von dem Künstler bezogenen Einnahmen aus dieser Tätigkeit einschließlich der ihm erstatteten oder für ihn übernommenen Kosten zwanzigtausend US-Dollar oder den Gegenwert in Euro für das betreffende Kalenderjahr übersteigt. Letztlich ist damit in das DBA-USA eine äußerst großzügige Bagatellgrenze integriert worden.

Gemäß dem Abkommensprotokoll zu Art.17 Abs. 1 DBA-USA wird, sofern die Einnahme die Grenze nicht überschritten hat, eine in Deutschland im Abzugswege erhobene Steuer dem Steuerschuldner auf Antrag am Ende des betreffenden Kalenderjahrs erstattet.

Ferner regeln zahlreiche Abkommen für den Fall eines von den Vertragsstaaten gebilligten offiziellen Kulturaustauschs, sowie die Fälle der Subventionierung der Auftritte ausländischer Künstler aus öffentlichen Mitteln des Entsendestaats,

13 DBA keine dem Art. 17 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Regelung. Für den Veranstaltungsbereich bedeutsam sind darunter insbesondere die Abkommen mit Frankreich, Irland, den Niederlanden und Spanien..

Abweichend dazu gibt es allerdings in einigen wenigen Doppelbesteuerungsabkommen eine besondere Regelung für den Fall, dass Einnahmen aus einer von einem ausländischen Künstler oder Sportler persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zufließen. 

In diesen Abkommen ist geregelt, dass derartige Einnahmen im Wohnsitzstaat besteuert werden. Das kann z.B. der Fall sein, wenn ein inländischer Veranstalter nicht unmittelbar mit einem ausländischen Künstler kontrahiert, sondern ihm der ausländische Künstler durch einen ausländischen Tourneeveranstalter gestellt wird.

Derartige Abkommen sind heute allerdings zur Ausnahme geworden, da die meisten von ihnen dem heutigen Standard der weltweiten Abkommen angepasst wurden, wonach das Besteuerungsrecht an derartigen Einnahmen dem Quellenstaat zustehen soll. Aber auch hier gibt es eine besondere Regelung im DBA-USA: Eine weitere Abweichung vom MA enthält Art. 17 Abs. 2 DBA-USA bezüglich der Einnahmen aus von Künstlern persönlich ausgeübten Tätigkeiten, die nicht dem Künstler selbst sondern einer ‚anderen Person’ zufließen.

Der Artikel entspricht zwar in seiner ersten Alternative dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 2 OECD-MA und weist damit Deutschland das Besteuerungsrecht auch an Einkünften zu, die gewerbliche Unternehmer im Zusammenhang mit im Inland persönlich ausgeübten Tätigkeiten von Künstlern erzielen.

Das DBA-USA reduziert diese Ausnahme von der Regelbesteuerung des Art. 7 OECD-MA jedoch auf Fälle, in denen der ausübende Künstler oder eine ihm nahestehende Person an den Gewinnen der anderen Person beteiligt ist. Als Beteiligung gelten dabei auch später zu zahlende Vergütungen, Gratifikationen, Honorare oder jede Art von Gewinnbeteiligung.[1] Der Begriff nachstehende Person kann iSv § 1 Abs. 2 AStG interpretiert werden.[2]

Wird nachgewiesen, dass eine entsprechende Beteiligung nicht vorliegt, findet der dem Art. 17 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Teil der Regelung keine Anwendung. Damit fehlt es bei dem DBA-USA dann an einer Ausnahmeregelung zu Art. 7 OECD-MA, sodass es bei der Zuweisung des Besteuerungsrechts an den Ansässigkeitsstaat bleibt und die Voraussetzungen für einen Freistellungsantrag vorliegen.

Im Wege des Steuerabzugs wird gem. § 50a Abs. 1 Nr. 1-3 EStG die Einkommen- oder Körperschaftsteuer bei folgenden für die Veranstaltungswirtschaft relevanten Einkünften im Wege des Steuerabzugs erhoben:

– Einkünfte, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen, es sei denn, es handelt sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG unterliegt;

– Einkünfte aus der inländischen Verwertung von Darbietungen die gem.§ 50a Abs.1 Zif. 1 EStG durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden;

– Einkünfte, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, herrühren.

Soweit nicht die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 20a bzw. lit. b UStG gegeben sind, unterliegen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG die Eintrittsberechtigung für Theater und Konzerte sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler dem ermäßigten Steuersatz.

Die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG beschränkt sich auf die Eintrittsberechtigung für Theatervorführungen und Konzerte. Unter dem Begriff ‚Konzert’ sind alle musikalischen und gesanglichen Aufführungen zu verstehen. Die Mitwirkung eines Orchesters ist dabei nicht erforderlich.

Derartige Veranstaltungen sind nur dann begünstigt, wenn Leistungen anderer Art, die in Verbindung mit diesen Veranstaltungen erbracht werden, von so untergeordneter Bedeutung sind, dass dadurch der Charakter der Veranstaltung als Theatervorführung oder Konzert nicht beeinträchtigt wird. Der Konzertcharakter von Pop- und Rockkonzerten, die den Besuchern die Möglichkeit bieten, zu der im Rahmen des Konzerts dargebotenen Musik zu tanzen, wird von der Finanzverwaltung allerdings nicht ausgeschlossen.[3] 

Der BFH entschied auf der Grundlage der alten Fassung des § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG, dass auch eine Techno-Veranstaltung ein Konzert iSd § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG sein kann, wenn die Vorführung als konzertähnlich einzustufen sei und das Konzert den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmache. Etwas anderes soll gem. einer Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg gelten, wenn nicht der ‚Auftritt’ eines DJs sondern das gemeinsame Feiern, Tanzen, Unterhalten, Sich-Vergnügen musikalisch Gleichgesinnter den eigentlichen Zweck der Veranstaltungen ausmacht.

Wenn es an einem konzertanten Charakter der Darbietung fehle und das Publikum die Veranstaltung nicht gezielt wegen der Darbietung eines bestimmten DJs aufsuche, handele es sich nicht um ein Konzert, sondern um einen typischen Diskothekenbetrieb.

[1] Eimermann in Wassermeyer Doppelbesteuerung Art. 17 USA Rn. 63

[2] Eimermann in Wassermeyer Doppelbesteuerung Art. 17 USA Rn. 64

[3] UStAE Abschn. 12.5 Abs. 2

Allgemeine Informationen zum Steuerrecht

Das Steuerrecht spielt eine zentrale Rolle in jeder modernen Gesellschaft und Wirtschaft. Es dient als das rechtliche Fundament, auf dem staatliche Einnahmen generiert werden, um öffentliche Dienstleistungen wie Bildung, Gesundheitswesen, Infrastruktur und Verteidigung zu finanzieren. Steuern sind das Rückgrat einer stabilen Regierung und gewährleisten den sozialen und wirtschaftlichen Ausgleich. Das Steuerrecht legt fest, wer welche Steuern zahlen muss, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt. Es schafft auch Anreize für bestimmte Verhaltensweisen, wie beispielsweise Investitionen oder Spenden für wohltätige Zwecke. Insgesamt trägt das Steuerrecht dazu bei, die finanzielle Stabilität und Gerechtigkeit in einer Gesellschaft zu fördern.

Darüber hinaus ist das Steuerrecht von großer Bedeutung für Unternehmen und Einzelpersonen, da es die finanzielle Planung und Entscheidungsfindung erheblich beeinflusst. Die Kenntnis und Einhaltung der steuerlichen Vorschriften ist entscheidend, um rechtliche Probleme zu vermeiden und Steuern effizient zu gestalten. Dies kann die Geschäftsentwicklung und Investitionen fördern und gleichzeitig sicherstellen, dass die Gesetze und Regeln eingehalten werden. Das Steuerrecht trägt somit zur wirtschaftlichen Stabilität und zur Ordnung in einer Gesellschaft bei. Indem das Steuerrecht Einnahmen für die öffentliche Hand generiert und das Verhalten von Unternehmen und Bürgern beeinflusst.