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Künstlersozialabgabepflicht

Die Künstlersozialabgabepflicht betrifft alle Unternehmen und unternehmerisch tätigen Organisationen, die selbständige Künstlerinnen oder Publizistinnen entgeltlich beauftragen und sich dadurch Eigentums- oder Nutzungsrechte an deren Werken oder Leistungen verschaffen – mit dem Ziel, diese im Rahmen ihres eigenen Geschäftsbetriebs zu verwenden.

Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) unterscheidet im Rahmen des § 24 KSVG zwischen drei Gruppen abgabepflichtiger Unternehmen:

  • Typische Verwerter nach Abs. 1
    (z. B. Veranstalter, Verlage, Rundfunkanstalten, Theater, Galerien)
  • Eigenwerber nach Abs. 2 Satz 1
    (Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen zur Eigenwerbung einsetzen, etwa durch Gestaltung von Werbematerial, Webseiten oder Logos)
  • Unternehmen nach der Generalklausel des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Sätze 2 und 3 Nr. 1 und 2
    – also alle übrigen Unternehmen, die unabhängig von ihrem Geschäftszweck Aufträge an selbständige Künstlerinnen oder Publizistinnen mit einem jährlichen Gesamtentgelt von mehr als 450 Euro vergeben und deren Werke oder Leistungen für eigene unternehmerische Zwecke nutzen, um Einnahmen zu erzielen.

Die Generalklausel dient als Auffangtatbestand und soll sicherstellen, dass auch solche Fälle erfasst werden, die nicht unter die typischen Verwerter oder Eigenwerber fallen, jedoch dennoch eine wirtschaftliche Verwertung künstlerischer Leistungen im Unternehmen stattfindet.

Zu den abgabepflichtigen Unternehmen der Kulturveranstaltungsbranche zählen gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 KSVG insbesondere:

  • Konzert- und Gastspieldirektionen;
  • Künstlervermittler, da diese gem. § 24 Abs. 1 Nr. 3 da der Zweck ihres Unternehmens darin besteht, für die Aufführung künstlerischer Werke zu „sorgen“;
  • Theater;
  • sowie sonstige Unternehmen, deren überwiegender Unternehmenszweck in der öffentlichen Aufführung oder Darbietung künstlerischer Werke oder Leistungen besteht.

Darüber hinaus gelten gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 8 KSVG auch Varieté- und Zirkusunternehmen als typische Verwerter und sind damit dem Grund nach abgabepflichtig.

Für das Verständnis der Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist eine grundlegende Unterscheidung von besonderer Bedeutung:

  • die Abgabepflicht dem Grunde nach (also: ob es sich im Einzelfall überhaupt um ein abgabepflichtiges Unternehmen i.S.d. § 24 KSVG handelt);
  • die Abgabepflicht der Höhe nach (also: ob, wenn ein Unternehmen dem Grunde nach gem. § 24 KSVG abgabepflichtig ist, nach § 25 KSVG auch tatsächlich eine Abgabe geschuldet ist).

Das merkt man sich am besten so: wenn die Voraussetzungen des § 24 KSVG vorliegen, kostet es noch kein Geld. Zahlen muss man erst, wenn auch die Voraussetzungen des § 25 KSVG vorliegen.

Die Voraussetzungen für die „Abgabepflicht der Höhe nach“ regelt also § 25 KSVG. Danach setzt besteht eine Abgabepflicht nur unter den Voraussetzungen:

  • dass ein nach § 24 KSVG dem Grunde nach abgabepflichtiges Unternehmen tatsächlich Entgelte an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlt hat;
  • dass ein nicht abgabepflichtiger Dritter (B. ein im Ausland ansässiger Tourneeveranstalter) Entgelte für künstlerische oder publizistische Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabepflichtigen (also z.B. einen inländischen Veranstalter, dem der ausländische Tourneeveranstalter den Künstler stellt) erbracht wurden;
  • Verträge (z.B. von Vermittlungsagenturen) im Namen eines Künstlers oder Publizisten abschließt (also einen Künstler vermittelt oder im Namen eines Dritten (z.B. eines Veranstalters) mit dem Künstler oder Publizisten abgeschlossen hat. Nachdem der Künstlervermittler bereits gem. § 24 KSVG zu den dem Grunde nach abgabepflichtigen Unternehmen zählt, ist er gem. § 25 KSVG also auch der Höhe nach abgabepflichtig. Dies allerdings nur unter der einschränkenden Bedingung, dass der Dritte nicht seinerseits abgabepflichtig

 

Entgelt ist gem. § 25 Abs. 2 S. 1 KSVG alles, was der Unternehmer aufwenden muss, um das künstlerische Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen.

Nicht zum Entgelt zählen u.a.  steuerfreie Aufwandsentschädigungen, also z.B. nachgewiesene Reisekosten, soweit diese den Rahmen der gem. § 9. Abs. 1 Nr. 4 und 4a  EStG nicht überschreiten. Gehen die Kosten über die steuerlichen Grenzen hinaus, ist auf den  überschießenden Betrag Abgabe zu entrichten. Da nur die tatsächlichen Reisekosten des Künstlers nicht zum Entgelt zählen, bleiben dem Veranstalter vom Künstler weiterberechnete Reisekosten Dritter – zB seiner Techniker oder ein von ihm verpflichteter weiterer Künstler – abgabepflichtiges Entgelt.[1]

Der Abgabepflicht unterliegen grundsätzlich nur diejenigen Entgelte, die sich objektiv als Gegenleistung für eine künstlerische Leistung darstellen. Nicht dazu gehören Entgelte, die Künstler aus anderen Gründen und nicht im Zusammenhang mit einem künstlerischen Werk oder einer künstlerischen Leistung erhalten, wie etwa Vergütungen für die Verwertung von Namensrechten, z.B. im Wege des Merchandisings.

Die Höhe der Künstlersozialabgabe wird gem. § 26 Abs. 5 KSVG jährlich auf der Basis von Schätzungen des Bedarfs vom BMAS durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen ermittelt. Er wird sodann in der jährlichen Künstlersozialabgabe-Verordnung festgesetzt und den Abgabepflichtigen mit der Versendung des Meldebogens für das abgelaufene Jahr mitgeteilt.

 

Mehr zur Künstlersozialabgabepflicht finden sie in „Michow/Ulbricht, Veranstaltungsrecht / Michow, § 24 Künstlersozialabgabe“

[1] FBN KSVG § 25 Rn. 69.

[1] Vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI; § 5 Abs. 1 Nr. 4 SGB V; § 20 Abs. 1 Nr IV SGB XI

Live Entertainment Law für Profis –  Podcast zum Thema Künstlersozialabgabe