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Anregungen aus Gesprächen mit Mandant:innen

Der Anfang des Jahres bietet Gelegenheit, einigen Anregungen Gehör zu verschaffen, die sich aus Gesprächen unserer Rechtsanwaltskanzlei mit Mandant:innen aus der Entertainment-Branche im vergangenen Jahr ergeben haben:

Beschränkte Steuerpflicht

Nach Umsetzung der Urteile des EUGH im Jahre 2009 haben sich Veranstalter:innen mit dem System der beschränkten Steuerpflicht arrangiert. Ein Erfolg damaliger lobbyistischer Bemühungen war ua die Einführung der sog Milderungsregelung. Sie bietet Künstler:innen mit Sitz im Ausland pro Veranstaltung eine nicht dem Steuerabzug unterliegende Freibetragsgrenze von 250 €. Viele unserer Mandant:innen, insbesondere aus dem Musical-Bereich, profitieren von dieser Regelung, zumal sie bei Ensembles selbständiger Musiker jeder Mitwirkende in Anspruch nehmen kann. Angesichts der Honorarsteigerungen der letzten Jahre muss mit der Politik über eine Anhebung der Steuerfreibetragsgrenze auf mindestens 500 € gesprochen werden. Hierfür bietet sich aktuell das vom Bundestag noch nicht beschlossene Wachstumschancengesetz an.

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Künstlersozialabgabe

Im prozentualen Verhältnis seiner Größe zu anderen Wirtschaftszweigen leistet die Kulturveranstaltungswirtschaft den größten Teil des Abgabenvolumens zur Finanzierung der Künstlersozialversicherung. In keinem anderen Wirtschaftszweig ist der Anteil der abgabepflichtigen Entgelte im Verhältnis zum Gesamtumsatz derart hoch. Daher war für die kleineren Unternehmen unseres Mandantenkreises die 2023 gegenüber 2022 erfolgte Anhebung des Abgabesatzes um 20%. von 4,2 auf 5,0 % wirtschaftlich schmerzhaft

Aufgrund eines erheblichen zusätzlichen Bundeszuschusses ist es gelungen, den Abgabesatz 2024 stabil zu halten. Das ist für die Zukunft allerdings nicht in Stein gemeißelt. Eine konstante Anhebung des Bundeszuschusses auf die bis 1999 üblichen 25% hat der Bundesminister für Arbeit abgelehnt. Aufgrund der sinkenden Zahl von Abgabepflichtigen bei gleichbleibender Zahl von Versicherten muss die Abgabenlast auf breitere Schultern verteilt werden. Die stärkere Einbeziehung der von Plattformbetreibern an Künstler:innen gezahlten Entgelte sowie die neu entfachte Debatte über die Einbeziehung bisher nicht abgabepflichtiger von an Autor:innen über Verwertungsgesellschaften gezahlter Entgelte, könnte ein Ansatz sein.

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Initiative Musik

Die Einforderung von Subventionen ist derzeit sicher nicht chancenreich. Nachgedacht werden sollte allerdings über eine stärkere Berücksichtigung von Veranstalter:innen bei der Initiative Musik. Vielleicht kann sich die Veranstaltungsbranche dazu ein Beispiel an den Clubbetreibern nehmen. Wie kein anderer Wirtschaftszweig haben sie in der Vergangenheit intelligente Förderprogramme erarbeitet und diese mit der Initiative Musik umgesetzt.  Insbesondere unseren Mandanten aus dem „kleineren“ Veranstaltungssegment, von denen sich einige gerade noch gegen die Rücknahme von Förderbescheiden wehren müssen, würde das sehr helfen.