Wir beraten Sie bei branchenrelevanten Steuerproblemen, z.B. bei der beschränkten Steuerpflicht oder der Umsatzbesteuerung bei Künstlerauftritten im Ausland.
Beschränkte Steuerpflicht (Ausländersteuer)
Die Anwendung der Vorschriften zur sog. Ausländersteuer bereitet den Akteuren in allen Bereichen der Kulturveranstaltungsbranche immer wieder erhebliches Kopfzerbrechen. Nicht selten enden dies nach einer inländischen Tournee mit im Ausland ansässigen Künstlern oder Produktionsgesellschaften mit Auseinandersetzungen mit dem deutschen Finanzamt.
Es geht dabei um die im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelte beschränkte Steuerpflicht. Hat eine Person weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, kann sie mit ihren inländischen Einkünften unter den Voraussetzungen der §§ 49 ff EStG in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sein.
Das Besteuerungsverfahren für beschränkt steuerpflichtige Einkünfte von Künstlern und sog. ausländischen Künstlerverleihgesellschaften, also z.B. Tourneeveranstaltungsunternehmen, regelt § 50a EStG. Die Einkommen- oder Körperschaftsteuer wird dabei im Wege des Steuerabzugs erhoben, insbesondere bei folgenden für die Veranstaltungsbranche relevanten Tatbeständen (§ 50a Abs. 1 Nr. 1–3 EStG):
- · Nr. 1: Einkünfte aus im Inland erbrachten künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen – einschließlich damit verbundener Leistungen. Unerheblich ist, wem die Einnahmen zufließen (also z.B. für den ausländischen Künstler übernommene Kosten, z.B. für sein Personal). Ausgenommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, bei der sie durch die Lohnsteuer erhoben wird (§ 38 EStG).
- · Nr. 2: Einkünfte aus der inländischen Verwertung (also z.B. durch einen ausländischen Tourneeveranstalter, der für die Stellung des Künstlers bezahlt wird) solcher Darbietungen.
- · Nr. 3: Einkünfte aus Vergütungen für die Überlassung oder Nutzung von Rechten, insbesondere Urheber- und gewerblichen Schutzrechten (also z.B. Bühnenrechten, Merchandising-Rechte)
Voraussetzung für die Abzugsbesteuerung nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG ist sowohl im Fall der Ausübung als auch der Verwertung künstlerischer Leistungen stets das Vorliegen einer Darbietung im Inland.
Der Begriff der Darbietung ist weit auszulegen: Sie liegt vor, wenn etwas aufgeführt, gezeigt oder vorgeführt wird.
Das Besondere an diesem Besteuerungsverfahren ist, dass zwar der ausländische Vertragspartner der Steuerschuldner ist, der inländische Vergütungsschuldner (also derjenige, der den ausländischen Künstler oder dessen Produktionsfirma bezahlt) aber für die Zahlung der Steuer haftet. Als Haftungsschuldner ist er verpflichtet, den Steuerabzug vorzunehmen und die einbehaltene Steuer ans Finanzamt abzuführen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob er die Steuer von der gezahlten Vergütung einbehalten hat oder nicht.
Eine weitere Besonderheit der Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger besteht darin, dass die Steuerschuld im Regelfall unter Anwendung eines Pauschalsteuersatzes ermittelt wird, dem die volle Einnahme unterliegt. Diesen Betrag hat der inländische Vergütungsschuldner von der dem beschränkt Steuerpflichtigen geschuldeten Vergütung einzubehalten und an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen.
Der Steuersatz für die Pauschalbesteuerung beträgt 15 % der Bruttoeinnahmen. Dieser Prozentsatz erhöht sich durch den auch von beschränkt Steuerpflichtigen zu zahlenden Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5 % der einbehaltenen Steuer. Mithin beträägte die Steuer in der Su´mme 15,82 % des Bruttohonorars. Bemessungsgrundlage sind sämtliche Einnahmen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der künstlerischen Darbietung stehen – mit Ausnahme nachgewiesener Reisekosten.
Wurde mit dem beschränkt Steuerpflichtigen ein Nettohonorar vereinbart, ist eine Rückrechnung derart anzustellen, dass mittels eines Kalkulationsfaktors das Bruttohonorar errechnet wird. Der Faktor beträgt dann in Summe (Steuer plus Solidaritätszuschlag) 18,80 des Nettohonorars.
Die im Kalendervierteljahr einbehaltene muss vom Haftungsschuldner bis zum 10. eines Folgemonats an das Bundeszentralamt für Steuern abgeführt werden.
Zu der Besteuerung der Bruttoeinnahme gibt es allerdings Ausnahmen:
Seit 01.01.2009 besteht zudem die Option der sog Nettopauschalbesteuerung sowie der steuerlichen Veranlagung. Zudem wurde eine Geringfügigkeitsgrenze eingeführt:
Wählt der Vergütungsgläubiger die Nettopauschalbesteuerung, kann die Steuer, abweichend von § 50a Abs. 2 EStG, auf Basis der um Betriebs- und Werbungskosten gekürzten Einnahme berechnet werden. Die Kosten sind vom Vergütungsgläubiger nachvollziehbar gegenüber dem BZSt nachzuweisen. Antragsberechtigt sind der beschränkt Steuerpflichtige (Einzelperson oder Mitglied einer Musikgruppe), ein bevollmächtigter Vertreter (z. B. Steuerberater) oder der dazu bevollmächtigte Vergütungsschuldner (z. B. Veranstalter), was wohl am häufigsten der Fall sein wird. Diese Option haben allerdings nur Staatsangehörigen aus EU-/EWR-Staaten mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem dieser Staaten (u. a. Island, Liechtenstein, Norwegen).
Bei Wahl der Nettopauschalbesteuerung beträgt der Steuersatz für natürliche Personen 30 % der Nettoeinnahmen zzgl. Solidaritätszuschlag. Vorteilhaft ist diese Option nur, wenn die abzugsfähigen Kosten mehr als 50 % der Einnahmen betragen. Attraktiv ist die Nettopauschalbesteuerung allerdings vor allem für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, also z.B. für juristische Personen, um die es sich bei ausländischen Produktionsgesellschaften zumeist handelt. Für sie bleibt es auch bei der Nettopauschalbesteuerung bei einem Steuersatz von 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag.
Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Freibetrag, auf den kein Steuerabzug vorzunehmen ist. Sie kann in Anspruch genommen werden, sofern die dem Steuerabzug unterliegende Bruttoeinnahme 250 € nicht übersteigt. Grundlage der Freibetragsgrenze ist das Bruttohonorar und sie gilt auch nur bei der Bruttopauschalbesteuerung nach § 50a Abs. 2 EStG und nur für Einnahmen aus ausgeübten künstlerischen, artistischen oder unterhaltenden Darbietungen. Sie gilt nicht für Vergütungszahlungen an Unternehmen, wie z.B. ausländische Produktionsgesellschaften. In Anspruch genommen werden kann die Geringfügigkeitsgrenze pro Künstler und pro Darbietung. Bei mehreren Vergütungsgläubigern (z. B. Künstlergruppen) kann der Freibetrag pro Person angewendet werden. Mangels anderweitiger Vereinbarungen kann eine an eine Musikgruppe gezahlte Gesamtvergütung gleichmäßig nach Köpfen aufgeteilt.
Nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 EStG hat ein beschränkt Steuerpflichtiger die Möglichkeit, anstelle der Brutto- oder Nettopauschalbesteuerung eine reguläre steuerliche Veranlagung zu beantragen. Dadurch kann er von den tariflichen (progressiven) Steuersätzen profitieren. Die Steuerveranlagung kann sowohl von natürlichen Personen als auch von beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen in Anspruch genommen werden.
Sie wird allerdings nur dann vorteilhaft sein, wenn selbst bei Wahl der Nettopauschalbesteuerung die Anwendung der Pauschalsteuersätze zu einer höheren Steuerlast führt als die tarifliche Besteuerung mit progressiven Steuersätzen..
Vergütungen für die Nutzung beweglicher Sachen im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 2 f EStG unterliegen – anders als nach früherer Rechtslage – nicht mehr dem Steuerabzug nach § 50a EStG.
Wird etwa eine Ton- oder Lichtanlage von einem inländischen Veranstalter direkt bei einem ausländischen Verleiher (Dritten) gemietet, unterliegt die Vergütung grundsätzlich keinem Steuerabzug. Dies gilt jedoch nur, solange keine Leistung an den beschränkt Steuerpflichtigen (z. B. ausländischer Künstler oder Tourneeveranstalter) vorliegt, etwa durch vertragliche Gestaltungen. Ein Steuerabzug bleibt hingegen erforderlich, wenn die Leistung im direkten Zusammenhang mit der künstlerischen Tätigkeit steht oder den beschränkt Steuerpflichtigen von einer eigenen Verpflichtung entlastet.

