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Künstlersozialabgabepflicht

Die Künstlersozialabgabepflicht betrifft alle Unternehmen und unternehmerisch tätigen Organisationen, die selbständige Künstlerinnen oder Publizistinnen entgeltlich beauftragen und sich dadurch Eigentums- oder Nutzungsrechte an deren Werken oder Leistungen verschaffen – mit dem Ziel, diese im Rahmen ihres eigenen Geschäftsbetriebs zu verwenden.

Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) unterscheidet im Rahmen des § 24 KSVG zwischen drei Gruppen abgabepflichtiger Unternehmen:

  • Typische Verwerter nach Abs. 1
    (z. B. Veranstalter, Verlage, Rundfunkanstalten, Theater, Galerien)
  • Eigenwerber nach Abs. 2 Satz 1
    (Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen zur Eigenwerbung einsetzen, etwa durch Gestaltung von Werbematerial, Webseiten oder Logos)
  • Unternehmen nach der Generalklausel des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Sätze 2 und 3 Nr. 1 und 2
    – also alle übrigen Unternehmen, die unabhängig von ihrem Geschäftszweck Aufträge an selbständige Künstlerinnen oder Publizistinnen mit einem jährlichen Gesamtentgelt von mehr als 450 Euro vergeben und deren Werke oder Leistungen für eigene unternehmerische Zwecke nutzen, um Einnahmen zu erzielen.

Die Generalklausel dient als Auffangtatbestand und soll sicherstellen, dass auch solche Fälle erfasst werden, die nicht unter die typischen Verwerter oder Eigenwerber fallen, jedoch dennoch eine wirtschaftliche Verwertung künstlerischer Leistungen im Unternehmen stattfindet.

Zu den abgabepflichtigen Unternehmen der Kulturveranstaltungsbranche zählen gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 KSVG insbesondere:

  • Konzert- und Gastspieldirektionen;
  • Künstlervermittler, da diese gem. § 24 Abs. 1 Nr. 3 da der Zweck ihres Unternehmens darin besteht, für die Aufführung künstlerischer Werke zu „sorgen“;
  • Theater;
  • sowie sonstige Unternehmen, deren überwiegender Unternehmenszweck in der öffentlichen Aufführung oder Darbietung künstlerischer Werke oder Leistungen besteht.

Darüber hinaus gelten gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 8 KSVG auch Varieté- und Zirkusunternehmen als typische Verwerter und sind damit dem Grund nach abgabepflichtig.

Für das Verständnis der Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist eine grundlegende Unterscheidung von besonderer Bedeutung:

  • die Abgabepflicht dem Grunde nach (also: ob es sich im Einzelfall überhaupt um ein abgabepflichtiges Unternehmen i.S.d. § 24 KSVG handelt);
  • die Abgabepflicht der Höhe nach (also: ob, wenn ein Unternehmen dem Grunde nach gem. § 24 KSVG abgabepflichtig ist, nach § 25 KSVG auch tatsächlich eine Abgabe geschuldet ist).

Das merkt man sich am besten so: wenn die Voraussetzungen des § 24 KSVG vorliegen, kostet es noch kein Geld. Zahlen muss man erst, wenn auch die Voraussetzungen des § 25 KSVG vorliegen.

Die Voraussetzungen für die „Abgabepflicht der Höhe nach“ regelt also § 25 KSVG. Danach setzt besteht eine Abgabepflicht nur unter den Voraussetzungen:

  • dass ein nach § 24 KSVG dem Grunde nach abgabepflichtiges Unternehmen tatsächlich Entgelte an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlt hat;
  • dass ein nicht abgabepflichtiger Dritter (B. ein im Ausland ansässiger Tourneeveranstalter) Entgelte für künstlerische oder publizistische Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabepflichtigen (also z.B. einen inländischen Veranstalter, dem der ausländische Tourneeveranstalter den Künstler stellt) erbracht wurden;
  • Verträge (z.B. von Vermittlungsagenturen) im Namen eines Künstlers oder Publizisten abschließt (also einen Künstler vermittelt oder im Namen eines Dritten (z.B. eines Veranstalters) mit dem Künstler oder Publizisten abgeschlossen hat. Nachdem der Künstlervermittler bereits gem. § 24 KSVG zu den dem Grunde nach abgabepflichtigen Unternehmen zählt, ist er gem. § 25 KSVG also auch der Höhe nach abgabepflichtig. Dies allerdings nur unter der einschränkenden Bedingung, dass der Dritte nicht seinerseits abgabepflichtig

 

Entgelt ist gem. § 25 Abs. 2 S. 1 KSVG alles, was der Unternehmer aufwenden muss, um das künstlerische Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen.

Nicht zum Entgelt zählen u.a.  steuerfreie Aufwandsentschädigungen, also z.B. nachgewiesene Reisekosten, soweit diese den Rahmen der gem. § 9. Abs. 1 Nr. 4 und 4a  EStG nicht überschreiten. Gehen die Kosten über die steuerlichen Grenzen hinaus, ist auf den  überschießenden Betrag Abgabe zu entrichten. Da nur die tatsächlichen Reisekosten des Künstlers nicht zum Entgelt zählen, bleiben dem Veranstalter vom Künstler weiterberechnete Reisekosten Dritter – zB seiner Techniker oder ein von ihm verpflichteter weiterer Künstler – abgabepflichtiges Entgelt.[1]

Der Abgabepflicht unterliegen grundsätzlich nur diejenigen Entgelte, die sich objektiv als Gegenleistung für eine künstlerische Leistung darstellen. Nicht dazu gehören Entgelte, die Künstler aus anderen Gründen und nicht im Zusammenhang mit einem künstlerischen Werk oder einer künstlerischen Leistung erhalten, wie etwa Vergütungen für die Verwertung von Namensrechten, z.B. im Wege des Merchandisings.

Die Höhe der Künstlersozialabgabe wird gem. § 26 Abs. 5 KSVG jährlich auf der Basis von Schätzungen des Bedarfs vom BMAS durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen ermittelt. Er wird sodann in der jährlichen Künstlersozialabgabe-Verordnung festgesetzt und den Abgabepflichtigen mit der Versendung des Meldebogens für das abgelaufene Jahr mitgeteilt.

 

Mehr zur Künstlersozialabgabepflicht finden sie in „Michow/Ulbricht, Veranstaltungsrecht / Michow, § 24 Künstlersozialabgabe“

[1] FBN KSVG § 25 Rn. 69.

FREQUENTLY ASKED QUESTIONS

Gem. § 23 KSVG wird die Künstlersozialabgabe in Form einer Umlage von allen am Markt für Kunst und Publizistik tätigen Verwertern erhoben. Rechtlich ist die Künstlersozialabgabe nämlich keine Abgabe, bei der typischerweise eine Leistung einer zumindest mittelbaren Gegenleistung gegenübersteht, sondern ein Kostenausgleichsverfahren unter allen, die grundsätzlich und regelmäßig künstlerische Leistungen vermarkten. Sie sollen mit der Abgabe ähnlich wie Arbeitnehmer an der Finanzierung der Sozialversicherungsbeiträge beteiligt werden. Die an selbstständige Künstler gezahlten Entgelte dienen dabei gem. § 25 Abs. 1 KSVG lediglich als Bemessungsgrundlage.

Die Frage, ob die in § 24 KSVG aufgeführten Unternehmen auch tatsächlich Zahlungen an die KSK leisten müssen, also ob auch eine ‚Abgabepflicht der Höhe nach’ besteht und damit tatsächlich Abgaben zu leisten sind, bestimmt sich nach § 25 KSVG. Sie besteht nur, sofern innerhalb eines Kalenderjahres tatsächlich Entgelte an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlt wurden.

Daher setzt das Bestehen der Abgabepflicht  die Prüfung voraus, ob es sich bei den Empfängern von Entgeltzahlungen im Einzelfall tatsächlich um selbständige Künstler oder Publizisten handelt. Abzugrenzen ist deren Tätigkeit zB  von abhängiger Beschäftigung oder handwerklich kreativen Leistungen. Bedeutung gewinnt zunehmend die Frage, inwieweit Entgeltzahlungen inländischer Unternehmen für Auftritte im Ausland geschuldet ist.

Gemäß § 25 Abs. 1 S. 2 KSVG zählen zur Bemessungsgrundlage für die Abgabe auch jene Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden. Zahlt ein inländischen Veranstalter Entgelte an einen ausländischen Tourneeproduzenten, der seinerseits Vertragspartner der Künstler ist, schuldet danach der inländische Verwerter die Abgabe, da der ausländische Tourneeveranstalter nicht abgabepflichtig ist.

Nach einer Betriebsprüfung durch die Künstlersozialkasse erhalten Sie einen Bescheid. Wenn Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind, können Sie dagegen Widerspruch einlegen. Die KSK überprüft dann die Rechtmäßigkeit und bestätigt entweder dessen Rechtmäßigkeit oder ändert ihn. Wenn die KSK ihrem Widerspruch nicht stattgibt, erhalten Sie einen neuen Bescheid, gegen den Sie, sofern Sie sich auch dagegen wehren wollen, Klage beim Sozialgericht erheben können.

Auch als Künstlervermittler zählt Ihr Unternehmen zum grundsätzlich abgabepflichtigen Personenkreis. Damit kann eine Abgabepflicht auch für Honorarzahlungen bestehen, die von ihnen geworbene Veranstalter an selbständige Künstler leisten. Als Entgeltzahlung gilt gem.  § 25 Abs. 1 KSVG nämlich auch der Preis, der dem Künstler zufließt, wenn ein zur Abgabe Verpflichteter den Vertrag im Namen des Künstlers mit einem Dritten oder im Namen eines Dritten mit dem Künstler abschließt oder den Künstler an einen Dritten vermittelt. Dies gilt allerdings nur, wenn der Veranstalter nicht seinerseits abgabepflichtig. Nicht nur die Beurteilung dieser Frage sondern auch der Nachweis der Abgabepflicht des Dritten führt im wieder zu abgaberechtlichen Streitigkeiten.

Die Aussage des § 2, dass Künstler derjenige ist , der Musik, darstellende Kunst oder bilden Kunst schafft, hilft in vielen Fällen nicht bei der Abgrenzung zu nicht künstlerischen Leistungen nicht weiter. Es gibt eine Reihe von Tätigkeiten, bei denen im Einzelfall geprüft werden muss, ob es sich tatsächlich um eine künstlerische/publizistische oder einen handwerkliche Leistung handelt. Im Kulturbetrieb stellt sich diese Frage häufig zB bei Fotografen, DJs, Regisseuren, Choreografen, Dirigenten oder Moderatoren. Die Antwort hängt jeweils vom Einzelfall ab.

Der DJ, der ohne eigene kreative Leistung lediglich „Platten auflegt“, ist regelmäßig kein Künstler, sondern Handwerker. Andererseits wird der DJ, der verschiedene Tracks ineinandermischt oder selbst aufgenommene Mixes, Cuts und Scratches mit anderen Aufnahmen verbindet, durchaus als Künstler zu behandeln sein. Ähnlich ist es zB mit dem Fotografen. Derjenige, der „einfach nur draufhält“, also Motiv für Motiv abknipst, ohne besonderes Licht oder eine besondere Blendeeinstellung, ist kein Künstler, sondern Handwerker. Ebenso wird man den Moderator, der nur abliest ohne persönliche Kreativität in seine Moderation einfließen zu lassen, nicht als Künstler behandeln können.

Die Versicherungspflicht eines Künstlers oder Publizisten wird durch einen Feststellungsbescheid der Künstlersozialkasse festgestellt. Vorab übersendet die Kasse einen Fragebogen, mit dem sie abklärt, ob die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht tatsächlich bestehen. Sie fragt damit die konkrete selbständig ausgeübte berufliche Tätigkeit sowie die damit erzielten Einnahmen ab. Auch hier geht es zunächst um die Frage, ob es sich bei der angegebenen Tätigkeit tatsächlich um eine künstlerische/publizistische Tätigkeit handelt.

Entscheidend  ist auch – vor allem zB bei Schauspielern – die Abgrenzung zur abhängigen Beschäftigung. Weitere Voraussetzung für eine Versicherungspflicht ist, dass die selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig ausgeübt werden muss. Erwerbsmäßig ist jede nachhaltige, auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen.

Wer im Zusammenhang mit der künstlerischen / publizistischen Tätigkeit mehr als  einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, wird nicht nach dem KSVG versichert, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV. Geringfügig ist eine Beschäftigung, wenn das Entgelt 520,00 Euro monatlich nicht übersteigt.

Erzielt ein selbständiger Künstler oder Publizist nicht mindestens ein voraussichtliches Jahresarbeitseinkommen, das über der gesetzlich festgelegten Grenze liegt, so ist er versicherungsfrei. Das bedeutet, dass weder eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung noch in der Rentenversicherung besteht. Diese Grenze liegt ab dem Jahre 2004 bei 3.900,00 EURO jährlich bzw. 325,00 EURO monatlich.

Für Berufsanfänger, die sich ihre wirtschaftliche Existenz erst noch erschließen müssen, hat der Gesetzgeber einen besonderen Schutz vorgesehen. Berufsanfänger werden auch dann nach dem KSVG in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung versichert, wenn sie in den ersten drei Jahren seit erstmaliger Aufnahme ihrer versicherungspflichtigen Tätigkeit voraussichtlich nicht das erforderliche Mindestarbeitseinkommen von 3.900 € jährlich überschreiten werden.

[1] Vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI; § 5 Abs. 1 Nr. 4 SGB V; § 20 Abs. 1 Nr IV SGB XI

Allgemeine Informationen bezüglich des Künstlersozialversicherungsrecht

Das Künstlersozialversicherungsrecht ist von entscheidender Bedeutung, da es die soziale Absicherung für Künstler und Publizisten gewährleistet. Künstler und Publizisten sind oft freiberuflich tätig und haben ein unregelmäßiges Einkommen, was die Absicherung im Krankheitsfall, bei Mutterschaft oder im Alter erschwert. Das Künstlersozialversicherungsrecht schließt diese Lücke, indem es Künstler und Publizisten in das Sozialversicherungssystem integriert und ihnen den Zugang zu Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung ermöglicht. Dadurch erhalten diese Berufsgruppen den dringend benötigten Schutz und die finanzielle Sicherheit, die es ihnen ermöglicht, ihrer kreativen Arbeit nachzugehen, ohne sich um ihre soziale Absicherung sorgen zu müssen.

Darüber hinaus fördert das Künstlersozialversicherungsrecht die kulturelle Vielfalt und den kreativen Reichtum einer Gesellschaft. Es ermöglicht Künstlern und Publizisten, ihre Talente und Fähigkeiten zu entfalten, ohne dass finanzielle Sorgen sie davon abhalten. Dies trägt zur Schaffung von Kunst und Kultur bei, die die Gesellschaft bereichern und unser kulturelles Erbe fördern. Insgesamt ist das Künstlersozialversicherungsrecht von großer Bedeutung, da es die soziale Absicherung von Künstlern und Publizisten gewährleistet und gleichzeitig die kulturelle Vielfalt und Kreativität einer Gesellschaft fördert.