Markenrecht
Wir schützen Ihre Unternehmensmarke, die Namensrechte und Werktitel Ihrer Künstler , Ihrer Produktionen oder Ihre sonstigen Marken vor unrechtmäßigem Gebrauch durch Dritte und schützen somit ihr Markenrecht.
Die Ankündigung von Aufführungen mit Künstlern greifen grundsätzlich in dessen Persönlichkeitsrechte ein – insbesondere, wenn keine Einwilligung vorliegt. Dennoch können Veranstalter bereits durch eine bloße Ankündigung Einnahmen erzielen, ohne in Vorleistung zu gehen. Die Versuchung, sich dabei in markenrechtliche Grauzonen zu begeben, ist entsprechend hoch.
Das Markenrecht erfüllt hier eine zentrale Funktion: Es sorgt für klare Zuordnung und schützt das Publikum vor Irreführung. Nur derjenige, der das angekündigte Programm tatsächlich realisiert, soll Karten verkaufen dürfen – nicht derjenige, der mit Versprechungen wirbt, die er nicht einhält.
Gerade im Veranstaltungsbereich, wo der Ticketkauf regelmäßig vor der Leistung erfolgt, ist dieser Schutz essenziell – auch wenn die gerichtliche Durchsetzung oft aufwendig und kostenintensiv ist.
Zudem schützt das Markenrecht nicht nur das Publikum, sondern auch Veranstalter und Künstler davor, dass ihr Name oder Ruf unrechtmäßig ausgenutzt oder beschädigt wird.
Streitigkeiten entstehen in der Veranstaltungsbranche häufig, weil Veranstalter Rechte nicht oder nicht ausreichend erwerben – oder bei der Bewerbung ihrer Aufführungen den Ruf anderer Produktionen ausnutzen.
Auch unberechtigte Verbotsansprüche wegen Veranstaltungstiteln oder Künstlernamen führen regelmäßig zu Konflikten, obwohl sie marken- oder namensrechtlich nicht haltbar sind.
Nach § 4 MarkenG entsteht Markenschutz entweder durch Eintragung (§ 4 Nr. 1) oder durch Benutzung mit Verkehrsgeltung (§ 4 Nr. 2). Obwohl beide Formen rechtlich gleichgestellt sind, bietet die Eintragung deutlich mehr Rechtssicherheit – insbesondere wegen der häufig schwierigen Beweisführung bei Benutzungsmarken.
Mehr zum Markenrecht finden sie in „Michow/Ulbricht, Veranstaltungsrecht / Ulbricht, § 14 Marken- und Wettbewerbsrecht“
Wettbewerbsrecht
Wir schützen Sie vor unlauteren Handlungen und unberechtigten Ansprüchen Ihrer Mitbewerber
Mehr zum Wettbewerbsrecht finden sie in „Michow/Ulbricht, Veranstaltungsrecht / Ulbricht, § 14 Marken- und Wettbewerbsrecht“

